Hier noch ein interessanter Bericht:
--> http://www.iww.de/asr/archiv/w…n-vor-auslieferung-f20311
Schaden noch im Werk oder auf dem Transport entstanden
Die Rechtsprechung unterscheidet bekanntlich nicht nur zwischen „gebraucht“ und „neu“, sie kennt auch noch „fabrikneu“, quasi als „neu de luxe“. Ein Kriterium dafür ist, dass das Fahrzeug vor Auslieferung nicht beschädigt und wieder instand gesetzt wurde. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit streng differenziert:
- Ist ein Schaden im Werk eingetreten und wurde er dort beseitigt, sollte das die Fabrikneuheit nicht in Frage stellen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.6.1980, Az: VIII ZR 185/79, DB 1980, 1836).
- Ist der Schaden außerhalb des Werks entstanden und wurde er auch außerhalb beseitigt, ist die Fabrikneuheit dahin. Das ist auch offenbarungspflichtig, weil der Käufer, wenn er beim Kauf nichts Gegenteiliges gesagt bekommt, Fabrikneuheit erwarten kann.
Für ordnungsgemäß beseitigte Schäden vor Verlassen des Werks war der Händler damit „fein raus“. Die Unterscheidung nach dem Schadensort wird aber in der Literatur heftig kritisiert. Dem Käufer sei egal, wo der Schaden passiert ist! Er will das unbeschädigte Auto. Die Folge sind „Aufweichungstendenzen“ in der Rechtsprechung:
- Das Landgericht (LG) Bonn hat einem im Werk an Tür und Seitenwand nachlackierten Pkw die Fabrikneuheit abgesprochen (Urteil vom 26.9.2006, Az: 3 O 372/05; siehe Ausgabe 12/2007, Seite 1).
- Das LG Duisburg hat dagegen die Neuwageneigenschaft bei einem Fahrzeug bejaht, dessen Motorhaube beim Transport beschädigt wurde. In diesem Fall hatte der Händler die Haube durch eine im selben Farbton lackierte eines anderen Neufahrzeugs ersetzt (Urteil vom 14.2.2003, Az: 7 S 207/02; Abruf-Nr. 050037).