"Artikel 4
Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften,
zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen
Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der
Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen
emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die
eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen.
Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in
Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten
Grenzwerte eingehalten werden.
(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden
Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher
Fahrzeuge beachtet werden.
Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen
müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und
Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen
Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll
begrenzt werden. Daher ist die Übereinstimmung in Betrieb
befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren
oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst
erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen. Zu
diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben,
Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, die den
in Absatz 4 genannten Durchführungsmaßnahmen unterliegen.
Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird insbesondere im Hinblick auf die Auspuffemissionen geprüft, die die
in Anhang I enthaltenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
Um die Kontrolle von Verdunstungsemissionen und von Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur zu verbessern, werden die Prüfverfahren von der Kommission überprüft.
(3) In einem Schriftstück, das dem Fahrzeugkäufer beim Kauf
ausgehändigt wird, macht der Hersteller Angaben über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch des
Fahrzeugs.
(4) Die besonderen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden nach dem in Artikel 15
Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt."