Beiträge von echo_echo

    Motor: D20DTR

    EZ/MY: 10/2018 MY19

    Abgasnorm: Euro 6c

    Laufleistung in km : 80.000

    Nutzung: Hauptsächlich 2x65km. Selten auch mal Kurzstrecke.

    Nutzung in %: BAB/Landstr./Stadt 80/5/15

    Fahrweise: sehr vorausschauend und gemäßigt (siehe auch Spritmonitor mit aktuell 5,81 l/100km)

    Diesel: Standard B7 diverse nicht-Marken Tankstellen

    Bestanden ja/nein: ja

    Ursache bei nicht bestanden: N/A

    Allgemeine Info: Es wurden bis dato noch keine Zusätze verwendet. Partikelanzahl AU waren bei Partikelanzahlkonzentration = 600 und beim arithmetischen Mittelwert Partikelanzahl =600. Nur ab und an mal die DPF Regeneration unterbrochen.

    Beim 170PS Diesel gab es 120.000km oder 6 Jahre und 150.000km oder 6 Jahre. Unser 170PS von 09/2018 hat schon das 150.000km Intervall. Wann das von 120k auf 150k geändert wurde konnte ich leider nicht rausfinden. Aber, da die Nockenwellenkette neben der linken Zahnriemenumlenkrolle (wurde zu einem späteren Zeitpunkt gegen eine aus Metall getauscht, ab Motornummer 17E54960) und auch dem Spanner schonmal Probleme macht, ist man mit den 120.000km auf der sicheren Seite, wenn man auch die Nockenwellenkette mit macht.

    Lest Euch mal die EU Verordnung EU 715/2007 Artikel 4 Absatz 2 bezüglich der Dauerhaltbarkeit über 160.000km beim DPF durch. Ob auch Anfragen beim OEM und beim KBA helfen wird sich zeigen, wenn sich genügend dort melden. Denn es werden immer mehr. Ich denke auch das werden letztendlich die Behörden und Gerichte regeln, wenn hier ein Verstoß festgestellt wird.


    Klick Mich! EU715/2007


    Zitat

    "Artikel 4 Pflichten des Herstellers (1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. (2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, die den in Absatz 4 genannten Durchführungsmaßnahmen unterliegen. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird insbesondere im Hinblick auf die Auspuffemissionen geprüft, die die in Anhang I enthaltenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Um die Kontrolle von Verdunstungsemissionen und von Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur zu verbessern, werden die Prüfverfahren von der Kommission überprüft. (3) In einem Schriftstück, das dem Fahrzeugkäufer beim Kauf ausgehändigt wird, macht der Hersteller Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs. (4) Die besonderen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt."