ich habe die Garantieverlängerung für knapp 1.000 € für 4 Jahre nach der Werksgarantie. Wenn meine Kilometer im Jahr so bleiben wie bisher, dann bekomme ich im letzten Jahr noch mindestens 80%
Zitat von CarGarantie in meinem VertragAlles anzeigenGarantielaufzeit (vgl. auch links): 48 Monate ab Auslauf der Hersteller-A/Verksgarantie oder bis Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km (je nachdem was zuerst eintritt). Der Händler/Verkäufer bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Garantievereinbarungkostenpflichtig um 12 Monate zu verlängern. Dies ist frühestens 3 Monate vor deren zeitlichen Auslauf möglich soweit die Garantievereinbarung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vereinbarten Kilometerhöchstlaufleistung nicht bereits ausgelaufen ist (siehe oben Garantielaufzeit) und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verlängerung noch keine Gesamtlaufleistung von mehr als 200.000 KM aufweist. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Händler/Verkäufer rechtzeitig in Verbindung....
....Ansprüche des Käufers/Garantienehmers
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichenPreisempfehlungendesHerstellers,ausgehendvonderBetriebsleistungdes beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
bis
50.000 km - 100%
60.000 km - 90 %
70.000 km - 80 %
80.000 km - 70 %
90.000 km - 60 %
100.000 km - 50%
über
100.000 km - 40%
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigenEntschädigungist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Garantiefalls begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Verkäufer/Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2. CG wird auf Anforderung des Käufers/Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber der Fremdwerkstatt verbindlich bestätigen und eine Kostenübemahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur in einer Fremdwerkstatt, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.